Rechtsform bei Ärzten

Von Juristin Nicole Biermann-Wehmeyer
Die Ärzte, die an meinen Seminaren teilnehmen, fragen häufig nach der besten Organisations- und Rechtsform und nach der besten Alternative für den Jahresabschluss. Ich habe mal einige Möglichkeiten und ein paar Vorteile und Nachteile zusammengestellt.
Die Einzelpraxis
Grundsätzlich wird zunächst eine Einzelpraxis gegründet. In der Praxis ist dann ein Arzt tätig. Sie wird zumeist in der Form eines Einzelunternehmens geführt.
Die Folgen sind, dass der Arzt alle Rechte und Pflichten der Praxis übernimmt. Er haftet mit seinem gesamten Vermögen.
Theoretisch ist auch die Möglichkeit der Gründung einer GmbH als Einzelperson möglich. Diese ist jedoch mit einigen weiteren Formalitäten verbunden. Zunächst ist sie in der Gründung arbeitsintensiv.
Es wird eine GmbH-Satzung erstellt und es erfolgt eine notarielle Beurkundung. Zudem wird ein Geschäftsführergehalt festgelegt. Dieses unterliegt der Lohnsteuer. Bei einem Einzelunternehmen sind jederzeit variable Privatentnahmen möglich.
Ein weiterer erhöhter Aufwand entsteht durch die Verpflichtung einer GmbH zur doppelten Buchführung. Sowohl unterjährig in Form der Gewinn- und Verlustrechnung als auch die Erstellung einer Bilanz zum Jahresende.
In einer Praxisgemeinschaft liegt die Leitung in den Händen mehrerer Praxisinhaber. Das ist dann ein Zusammenschluss von zwei oder mehr Arztpraxen. Jede Praxis behält ihre wirtschaftliche Eigenständigkeit und ist steuerlich und rechtlich selbständig. Ein Zusammenschluss mehrerer Einzelunternehmen.
Die Gemeinschaftspraxis
Als Rechtsform bei Ärzten ist auch die Gemeinschaftspraxis möglich.
Zwei oder mehr Gesellschafter führen eine Gemeinschaftspraxis. Die beteiligten Einzelpersonen sind in diesem Fall nicht rechtlich eigenständig. Der Jahresabschluss erfolgt gemeinsam. Es liegt zudem keine wirtschaftliche Eigenständigkeit vor.
Der Behandlungsvertrag kommt nicht mit dem einzelnen Arzt, sondern mit der Gemeinschaftspraxis zustande. Die Aufteilung der Aufgaben der Ärzte untereinander erfolgt dann intern.
Die Abrechnung erfolgt bei der Gemeinschaftspraxis streng getrennt nach Gesellschaftern. Die Verteilung der Gewinnanteile erfolgt über einen hoffentlich gut vorbereiteten Vertrag. Die Besteuerung erfolgt über die persönliche Einkommenssteuererklärung und den persönlichen Steuersatz des jeweiligen Arztes. (Abhängig von den individuellen persönlichen und familiären Gegebenheiten)
Die Gemeinschaftspraxis wird häufig in der Form einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) geführt. Wichtig ist in diesen Fällen ein ausführlicher GbR- Vertrag. In einem solchen Vertrag sollten Arbeitszeit, Aufgaben, Gewinnverteilung und Personalentscheidungen genau unter den Personen aufgeteilt und geregelt werden.
Gesamtschuldnerische Haftung bei der GbR
Vorsicht! Man kann im Innenverhältnis durchaus eine Begrenzung der Haftung vornehmen. Im Außenverhältnis können einzelne Geschäfte zustandekommen, für die die Gesellschafter gesamtschuldnerisch haften.
Gesamtschuldnerische Haftung bedeutet, dass eine Schuldnermehrheit entsteht. Mehrere Schuldner schulden einem Gläubiger eine Leistung und der Schuldner kann gegen alle Gläubiger die volle Leistung fordern. Insgesamt natürlich nur einmal. Die gesamtschuldnerische Haftung ist in den §§ 420 ff. BGB geregelt.
Die sehr ähnliche Partnerschaftsgesellschaft beinhaltet die Handelndenhaftung. Sie würde die Möglichkeit eröffnen, interprofessionell (d. h. mit Angehörigen anderer freier Berufe) zusammenzuarbeiten.
Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung in Niedersachsen und Bayern bei Tierarztpraxen
In einigen Bundesländern gib es bei Tierarztpraxen die Partnergesellschaft mit beschränkter Haftung. Die PartGmbB. Der Vorteil ist die begrenzte Haftung. Es muss jedoch eine Versicherung mit einer hohen Deckungssumme abgeschlossen werden.
Der Name der Partnerschaft muss den Zusatz "mit beschränkter Berufshaftung" oder die Abkürzung "mbB" oder eine andere allgemeine verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten. Weitere Details zum Namen der Partnerschaft sind in § 2 sowie § 8 Abs. 4 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz geregelt.
In Niedersachsen ist das Kammergesetz für die Heilberufe am 15. September 2016 geändert worden (siehe Nds. GVBl. S. 192). Neu ist die Einführung der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung nunmehr auch für niedersächsische Tierärztinn