Das Branchenbuch mit dem Plus an Informationen

31.08.2022, 00:00:00

Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) - Zuschüsse für Energieintensive Betriebe

Energieintensive Betriebe, auch aus der Kunststoffverarbeitenden Industrie, Chemieindustrie und dem Bereich Technische Textilien, die mehr als 3% Ihrer Produktionskosten für Energie ausgeben müssen, bzw. Unternehmen, die in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, erhalten gestaffelte Zuschüsse nach dem Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) entsprechend der Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 15.07.2022.

Antragssteller und Zuschussberechtigte

Antragsteller und Zuschussberechtigte müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) Unternehmen

Antragsteller und Zuschussberechtigte müssen ein Unternehmen sein.

b) Verbundene Unternehmen

Jedes Unternehmen, das einen Zuschuss begehrt, muss selbst einen Antrag stellen. Mit dem antragstellenden Unternehmen verbundene Unternehmen müssen daher einen eigenen Antrag stellen, wenn sie einen Zuschuss erhalten wollen.

c) Wirtschaftsbranche

Das Unternehmen muss je nach Förderstufe einer energie- und handelsintensiven Wirtschaftsbranche nach Anhang 1 der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (KUEBLL) - (Anlage A des Merkblattes) oder einer besonders energie- und handelsintensiven Wirtschaftsbranche nach dem Anhang des EU-Krisenrahmens (Anlage B des Merkblattes) angehören.

d) Energieintensiver Betrieb

Das Unternehmen muss im letzten abgeschlossenen handelsrechtlichen Geschäftsjahr ein energieintensiver Betrieb im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a) erster Unterabsatz der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischen Strom3
("Energiebesteuerungsrichtlinie") gewesen sein. Hierfür müssen sich die Energie- und Strombeschaffungskosten (nachfolgend: Energiebeschaffungskosten) auf mindestens 3% des Produktionswertes im letzten abgeschlossenen handelsrechtlichen Geschäftsjahr belaufen.

Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen der öffentlichen Hand sowie insolvente Unternehmen und Unternehmen, gegen die EU-Sanktionen verhängt wurden

Vorgehensweise und Fristen

1. Phase 1: Der Antrag muss spätestens bis zum 30.09.2022 eingereicht sein. Diese Frist ist eine materielle Ausschlussfrist. Zu den fristrelevanten Angaben und Unterlagen, siehe Ziffern 7 und 8. Anträge, die nicht fristgerecht oder nicht vollständig gestellt sind, werden abgelehnt. Das BAFA bewilligt in der Phase 1 der Antragsbearbeitung einen Abschlag bzw. Vorschuss in Höhe von 80% des gesamten Zuschusses für die bereits belegten und für die noch nicht belegten Fördermonate. Bewilligung und Auszahlungen erfolgen möglichst bis zum 31.12.2022.

2. Phase 2: Die noch fehlenden Angaben und Unterlagen für den gesamten Förderzeitraum (Februar bis September 2022) sind bis zum 28.02.2023 einzureichen. Auch diese Frist ist eine materielle Ausschlussfrist. Auf Basis dieser Angaben und Unterlagen für alle Fördermonate erfolgt in der Phase 2 der Antragsbearbeitung eine Schlussabrechnung. Das BAFA entscheidet über den gesamten Zuschuss bis zum 30.06.2023.

3. Phase 3 Bis zum 29.02.2024 (materielle Ausschlussfrist) müssen weitere Unterlagen eingereicht werden, die eine Überprüfung der Zuschussvoraussetzungen für die Förderstufen 2 und 3 ermöglichen. In dieser Phase 3 der Antragsbearbeitung werden keine zusätzlichen Zuschüsse gezahlt, sondern nur ggf. zu viel gezahlte Zuschüsse zurückgefordert.

Was wird für die Beantragung des Energiekostendämpfungsprogramms benötigt?

Nachweise bereits in der Phase 1:

Zum Nachweis der Unternehmenseigenschaft des Antragstellers und zur Missbrauchsprävention sind dem Antrag beizufügen:

ein aktueller chronologischer Handelsregisterauszug,
eine Bestätigung der Bank zu der im Antrag angegebenen Bankverbindung (dies sollte möglichst das zentrale Konto der Hausbank sein),
ein Kontoauszug, der die Bezahlung einer Strom- oder Erdgasrechnung bestätigt und
die Angabe des Wirtschaftlich Berechtigten gemäß § 3 Geldwäschegesetz - GwG.
Unselbstständige Betriebsstätten in Deutschland eines Unternehmens mit Sitz außerhalb Deutschlands sind durch eine Gewerbeanmeldung nachzuweisen.
Antrags- und Zuschussberechtigung nach Förderstufen

Das Zuschussprogramm unterscheidet drei Förderstufen. Die Förderstufen regeln zum einen Anforderungen an die Unternehmen (Antrags- und Zuschussberechtigung) und zum anderen Umfang und Höhe der Zuschüsse

a) Förderstufe 1

Ein Zuschuss nach Förderstufe 1 setzt voraus, dass das Unternehmen

einer Wirtschaftsbranche nach Anhang 1 der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (KUEBLL) - (Anlage A dieses Merkblattes) angehört. Zur Klass



Close